S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So wurde die Tat, die zum mittlerweile rechtskräftigen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung durch Anstaltentreffen zur Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG) in E.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) geführt hat, am 31. März 2018 oder kurz zuvor