Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die beiden Vorwürfe in der Anklageschrift zeitlich auseinanderliegen und damit nicht von einer Handlungseinheit auszugehen sei (pag. 748; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).