vor. Der Beschuldigte besass somit total 238.51g Heroin-Hydrochlorid und traf Anstalten zur Veräusserung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ab einer Menge von 12g Heroin-Hy- drochlorid eine nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG qualifizierte Betäubungsmittelmenge vor. Es liegen keine Aussagen des Beschuldigten zum Heroin vor. Jedoch ist aufgrund der Fundumstände und der gefundenen Gegenstände sowie aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser das Heroin besitzen und verkaufen wollte. Er handelte damit direkt vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht.