Die Tatvarianten des Lagerns und Aufbewahrens sind in der Tatvariante des Besitzes mitumfasst, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass das gesamte Heroin, das sich im Bunker befand, zum Verkauf gedacht war. Damit liegt die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. g BetmG