Auch wenn dieser Drogenbunker öffentlich zugänglich war, liess sich das Versteck nur finden, wenn es einem bekannt war oder man bewusst danach suchte. Der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit beim Beschuldigten manifestieren sich dadurch, dass ihm der Ort des Drogenbunkers bekannt war, er gemäss Beweiswürdigung einziger Inhaber des Drogenbunkers war und seine DNA sowohl an bereits gestrecktem Heroingemisch mit 19% Reinheitsgrad als auch an Heroingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von 65% gefunden wurde. Die Tatvarianten des Lagerns und Aufbewahrens sind in der Tatvariante des Besitzes mitumfasst, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind.