Der Beschuldigte hatte Herrschaftswillen (d.h. den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen) und Herrschaftsmöglichkeit (d.h. die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet) am versteckten Heroin. Auch wenn dieser Drogenbunker öffentlich zugänglich war, liess sich das Versteck nur finden, wenn es einem bekannt war oder man bewusst danach suchte.