23 bzw. Betäubungsmittelhändler des im Drogenbunker befindlichen Heroins gewesen sein muss. Indem der Beschuldigte in diesem Drogenbunker in der Erde verschieden tief Heroin eingrub und als einziger verantwortlich für diesen Drogenbunker gewesen sein muss, liegt Besitz am Heroin nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG vor. Der Beschuldigte hatte Herrschaftswillen (d.h. den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen) und Herrschaftsmöglichkeit (d.h. die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet) am versteckten Heroin.