S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Drogen im Drogenbunker an zwei verschiedenen Tiefen in der Erde eingegraben waren und sich die DNA des Beschuldigten sowohl an den verkaufsfertig abgepackten 10 Minigrips mit je ca. 5g Heroingemisch als auch an Heroin in der weiter unten vergrabenen Plastikbox befand. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte der einzige Lieferant