Schliesslich könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das Heroin von einer Drittperson zum Aufbewahren erhalten und er selber, der Beschuldigte, keinen Zugriff mehr darauf gehabt hätte. Somit käme einzig die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung zur Anwendung, indem der Beschuldigte das Heroin verpackt und dabei gewusst habe, dass dieses zur Veräusserung gedacht sei (pag. 747; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).