Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Drogenbunker allgemein zugänglich gewesen sei. Zudem könne nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verpackungsarbeiten Besitz über das Heroin gehabt habe. Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das Heroin von einer Drittperson zum Lagern erhalten und diese Drittperson keinen Zugriff auf den Drogenbunker gehabt habe. Schliesslich könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das Heroin von einer Drittperson zum Aufbewahren erhalten und er selber, der Beschuldigte, keinen Zugriff mehr darauf gehabt hätte.