Die Vorinstanz erwog, dass dieser Vorwurf rechtlich zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zu prüfen sei. Der erste Zeitpunkt liege in der Tätigkeit des Verpackens der Betäubungsmittel und der zweite Zeitpunkt sei das Deponieren der verpackten Betäubungsmittel im Drogenbunker. Die Unterscheidung rechtfertige sich angesichts dessen, dass Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille naturgemäss je nach Zeitpunkt unterschiedlich sein könnten (pag. 746; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Drogenbunker allgemein zugänglich gewesen sei.