Im letzteren Fall kann aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. So scheidet eine Zusammenrechnung mangels einheitlichen Willensakts z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder mal kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 196 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). 9.3 Subsumtion zu Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Die Vorinstanz erwog, dass dieser Vorwurf rechtlich zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zu prüfen sei.