22 Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht.