Die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Grenze bei Heroin bei 12 Gramm, wobei die reine Wirkstoffmenge entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1.; BGE 120 IV 334).