Als viele Menschen gelten 20 oder mehr Personen (BGE 108 IV 63). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit oder die Konsumart zu berücksichtigen (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 847 ff. zu Art. 19 BetmG). Die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit.