19 Abs. 2 Bst. a BetmG Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Als viele Menschen gelten 20 oder mehr Personen (BGE 108 IV 63).