Das hat zur Folge, dass neben dem Schuldspruch für den Erwerb ein selbstständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung zu ergehen hat. Der mehrfache Schuldspruch darf dabei nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) führen, weil sonst das Anstaltentreffen zur Veräusserung härter bestraft würde, als die erfolgreiche Veräusserung, bei der dann eine Konsumtion vorangehender Erwerbs- und Beförderungshandlungen vorläge (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 163 zu Art. 19 BetmG m.w.H.). 9.2 Allgemeines zu Art. 19 Abs. 2 Bst.