Besitz ist als Auffangtatbestand subsidiär zu anderen Erwerbs- und Weitergabehandlungen. Das Anstaltentreffen wird durch alle anderen Tathandlungen konsumiert (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 17 zu Art. 19 BetmG). Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Erwerb und die Beförderung der zur Veräusserung bestimmten Drogen sind von einem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung nicht erfasst. Das hat zur Folge, dass neben dem Schuldspruch für den Erwerb ein selbstständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung zu ergehen hat.