19 BetmG). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 16 f. und 168 zu Art. 19 BetmG). In der Literatur wird folgende Konkurrenzausscheidung vorgenommen: Besitz ist als Auffangtatbestand subsidiär zu anderen Erwerbs- und Weitergabehandlungen.