21 N. 796 zu Art. 19 BetmG). Das Verhalten des Täters muss seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lassen (BGE 117 IV 309). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angriffe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 164 zu Art. 19 BetmG).