Die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen liegt nur vor, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wie zum Beispiel Kontaktaufnahme mit dem Drogenmilieu (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 97 ff. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016,