Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Damit ist insbesondere auch der Verkauf erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen anderen erfolgt, spielt keine Rolle, so dass Verkauf von Betäubungsmitteln in Kommission oder stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist. Die Vollendung der Veräusserung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein.