Wie das Lagern ist auch das Aufbewahren im Begriff des unbefugten Besitzes meisten (aber nicht immer) enthalten. So liegt ein Aufbewahren, nicht aber Besitz vor, wenn einem Hinterleger erlaubt wird, in einem Tresor im Keller Drogen einzulagern, wenn der Kellerinhaber den Tresor nicht öffnen kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Der Aufbewahrer ist in diesem Fall nicht Besitzer, weil er keine Herrschaftsmacht über die Betäubungsmittel hat (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 614 zu Art. 19 BetmG). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person.