Diese Sachherrschaft muss nicht unmittelbar ausgeübt werden. So spielt es keine Rolle, ob der Täter selbst die Betäubungsmittel mit sich führt; es genügt vielmehr, dass er etwa den Schlüssel zu einem Versteck, wie z.B. zu einem Schliessfach, bei sich trägt oder er die Betäubungsmittel an einem geheimen Ort vergraben hat (sog. «Drogenbunker»). Die Sachherrschaft muss aber immer tatsächlich ausübbar sein (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 67 ff. zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Wie das Lagern ist auch das Aufbewahren im Begriff des unbefugten Besitzes meisten (aber nicht immer) enthalten.