20 werden, zu dem der daran rechtlich Berechtigte keinen Zugriff hat (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 298 ff. zu Art. 19 BetmG). Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 269). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist.