19 Abs. 1 Bst. d BetmG zwar nicht zwingend, aber dennoch meistens mitumfasst wird, kommt ihm kaum praktische Bedeutung zu (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 19 BetmG). Eine Lagerung ohne Besitz liegt vor, wenn Betäubungsmittel von Dritten in einem verschlossenen Raum oder in einem verschlossenen Behälter aufbewahrt