19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert (Bst. b), veräussert (Bst. c) besitzt oder aufbewahrt (Bst. d) oder aber auch zu einer Widerhandlung nach Bst. a-f Anstalten trifft (Bst. g). Unter Lagern wird das Aufbewahren zur späteren Verwendung, insbesondere zu Handelszwecken verstanden. Weil das Lagern vom Begriff des Aufbewahrens bzw. unbefugten Besitzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.