9. Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG 9.1 Allgemeines zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer verschiedene Handlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begeht. Dem Beschuldigten wird in Bezug auf die bei der Kirche in D.________(Ortschaft) gefundenen Drogen in der Anklageschrift der Besitz, die Lagerung und Aufbewahrung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung vorgeworfen. Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG;