Mit Blick auf die vom Beschuldigten aufgefundenen DNA-Spuren auf den Minigrips und den Knoten kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte auch Verpackungsarbeiten ausführte. Weil sich die Handlungen des Beschuldigten nicht nur auf Drogenlieferungen beschränkten, ist ihm nicht nur die Rolle des Lieferanten, sondern vielmehr die Rolle des Betäubungsmittelhändlers zuzuschreiben. III. Rechtliche Würdigung