den. Dass sich der Beschuldigte als Spurengeber der am Kunststoffsäckchen mit den 300.87g Heroingemisch entnommenen DNA-Abriebe ausschliessen liess, widerspricht nicht der Möglichkeit eines einzigen Drogenlieferanten. So handelte es sich beim Heroin im Kunststoffsäckchen um einen gepressten Heroinblock mit einer grösseren Drogenmenge (pag. 175; pag. 232), welches noch nicht gestreckt worden war, da es einen Reinheitsgehalt von 65% Heroin-Hydrochlorid aufwies. Es ist also gut möglich, dass der Beschuldigte, dieses Kunststoffsäckchen übernommen und in die Plastikbox zwecks späterer Verarbeitung hineingelegt hat.