639 / pag. 842 f.) bzw. der Polizei, wonach die gesamten Drogen aus dem «Drogenbunker» dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, nachvollziehbar. Dies aus dem Grund, da, wenn mehrere Lieferanten einen Bunker benutzten, die Gefahr bestehe, dass die Läufer, die dort Drogen holten, das Material des falschen Lieferanten holten, wodurch die Geschäfte des betroffenen Lieferanten gestört würden (Telefonnotiz der Staatsanwältin I.________ mit dem EL-Fall vom 15. August 2022 [pag. 128 f.]). So haben die Läufer die vom Lieferanten erhaltenen und danach verkauften Drogen ihren Lieferanten zu bezahlen.