Die Kammer kann diesen Ausführungen nur teilweise folgen. Sie kann sich insoweit anschliessen, als dass die Betäubungsmittelmenge an denjenigen Gegenständen, die die DNA des Beschuldigten aufwiesen, dem Beschuldigten entgegen dessen unglaubhafter Aussagen und aufgrund der eingangs gemachten Ausführungen zugeordnet werden können. Somit können dem Beschuldigten die reine Heroinmenge von 8.98g (zehn Minigrips mit 48.41g bzw. 48.1 g Heroingemisch zu 19% Heroin- Hydrochlorid) und von 9.23g (Kunststoffsäckchen in der Plastikbox mit 49.19 bzw. 49.4g Heroingemisch zu 19% Heroin-Hydrochlorid) angelastet werden.