Aus diesen Gründen rechnet das Gericht A.________ einzig die Drogenmengen an, bei denen seine DNA auf den Säckchen bzw. Minigrips nachgewiesen werden konnte (also 48.1 und 49.4 g, total 97.5 g). Bemerkenswert ist dabei zudem, dass seine DNA einzig auf Säckchen bzw. Minigrips mit Reinheitsgrad 19% gefunden wurde, hingegen nicht auf denjenigen mit Reinheitsgrad 65 %. Weiter ist noch zu erwähnen, dass das bei M.________ gefundene Heroin (Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.1 AKS) ebenfalls einen tiefen Reinheitsgrad aufwies (12%).