Hätte ein Lieferant den gefundenen Bunker «beliefert», dann hätte man nicht bereits abgepackte Minigrips in Gassenqualität (17 % RHG) sowie Bargeld darin gefunden, sondern Drogen mit einem hohen Reinheitsgrad. Für das Gericht ist zudem plausibel, dass es im gefundenen Bunker Heroin aus zwei verschiedenen Quellen gab (Reinheitsgrad 65% 17 und Reinheitsgrad 12%). Zu bemerken ist sodann, dass im Bunker keine Streckmittel gefunden wurden, sodass man nicht sagen kann, dass das reinere Heroin vor Ort auf Gassenqualität gestreckt worden wäre.