Das Gericht kann der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht folgen. Vorab ist festzustellen, dass der Zweck des gefundenen Bunkers unbekannt ist. In der Regel gehört ein Bunker lediglich einem Läufer, weshalb es keine Rolle spielt, ob sich darin Waren von einem oder mehreren Lieferanten befinden. Würden sich nämlich mehrere Läufer einen Bunker teilen, würden sie sich gegenseitig «bestehlen», insbesondere bei diesen grossen Drogenmengen und Bargeld. Hätte ein Lieferant den gefundenen Bunker «beliefert», dann hätte man nicht bereits abgepackte Minigrips in Gassenqualität (17 % RHG) sowie Bargeld darin gefunden, sondern Drogen mit einem hohen Reinheitsgrad.