Die Staatsanwaltschaft lastet A.________ in der Anklageschrift und im Plädoyer die Gesamtmenge des Fundes von 438 Gramm Heroingemisch an. Sie beruft sich darauf, dass es gemäss Polizei (pag. 128) unlogisch sei, dass in einem Drogenbunker Material von verschiedenen Lieferanten aufbewahrt werde, weil die Gefahr bestehe, dass die Läufer die falschen Drogen holen und verkaufen.