Der Fundort der Drogen bzw. die Kirche K.________ an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) musste dem Beschuldigten bekannt sein, da er, als er noch in der Schweiz lebte, 350m davon entfernt in einer Wohnung an der V.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) wohnte (siehe dazu Nachtrag vom 22. Mai 2018 [pag. 109] «Antrag RIPOL-Ausschreibung zur Verhaftung»; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Juli 2022 [pag. 77 Z. 196 ff.; pag. 78 Z. 251 ff.