74 Z. 51 ff.]). Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er sich auch im Jahr 2019 in der Schweiz aufgehalten habe, sind widersprüchlich. So gab er in der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 an, er sei im Jahr 2019 einmal in der Schweiz gewesen (pag. 81 Z. 385 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 erklärte er auf Vorhalt, dass seine DNA im Jahr 2019 an verschiedenen Betäubungsmittelpäckchen gefunden worden sei, er sei nur für ein bis zwei Wochen da gewesen (pag. 99 Z. 129 ff.). Später führte er in der gleichen Einvernahme aus, seine DNA stamme von seinem Aufenthalt im Jahr 2018 (pag. 99 Z. 144 ff.).