Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Seine Erklärungen, wie seine DNA auf die Drogenverpackungen gekommen sein könnten (im 2018 gratis in einer Wohnung gewohnt, geputzt und dabei Sachen von fremden Leuten berührt), sind nicht glaubhaft und lebensfremd. Dazu passt auch das widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten zum mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zum Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1 (siehe pag. 736 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.6 Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz im Jahr 2019