386 und pag. 99, Rz. 137) und der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich im Jahr 2019 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 632, Rz. 25). Auch fällt auf, dass der Beschuldigte sich vorab verteidigt, obwohl ihm nur der Fund der Drogen in D.________(Ortschaft) vorgeworfen wurde, machte er bereits geltend, er habe kein Heroin gekauft bzw. verkauft (pag. 79, Rz. 290 ff. und 316 f, pag. 79, Rz. 316 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe noch nie Heroin gesehen (pag. 79 Rz. 277 f), obwohl er bereits zugegeben hatte, im 2018 in der Wohnung in D.________(Ortschaft) Drogen gesehen zu haben (pag. 631, Rz. 1 f.)).