Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, ist festzustellen, dass er auch betreffend dem Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.2 AKS widersprüchliche Aussagen macht. Beispielsweise gab er an, sich nicht an den Standort der Kirche K.________ zu erinnern, obwohl er mehrere Jahre nur 4 Gehminuten bzw. zirka 350 Meter entfernt davon wohnte (pag. 77, Rz. 208 ff. und pag. 78, Rz. 251 ff.). In der Voruntersuchung erklärte der Beschuldigte, dass er im 2019 nur einmal für 1- 2 Wochen in die Schweiz gekommen sei (pag. 81, Rz. 386 und pag.