256 f.]). Die DNA des Beschuldigten konnte somit auf der ersten DNA-Spur des entknoteten Knotens dieses zweiten (äusseren) Kunststoffsäckchens nicht ausgeschlossen werden und stimmte mit dem partiellen Hauptprofil des aus dem entknoteten Knoten entnommenen zweiten DNA-Abriebes des inneren Kunststoffsäckchens überein. c) Das dritte Kunststoffsäckchen (Foto auf pag. 194 und pag. 198; KTD- Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 5 [pag. 247]), das sich in der Plastikdose mit grünem Deckel befand, enthielt Heroingemisch in Pulverform mit einem Nettogewicht von 49.19g (pag. 175; pag. 178; pag. 232). Die Analyse des Heroingemischs (Ass.-Nr.