263]). Der Beschuldigte konnte somit als Spurengeber der DNA-Abriebe ab dem Knoten dieses ersten Kunststoffsäckchens und ab dem (entknoteten) Knoten des darin enthaltenen zweiten Kunststoffsäckchens ausgeschlossen werden. Der DNA-Abrieb des entknoteten Knotens des im ersten Kunststoffsäckchens enthaltenen «äusseren» Kunststoffsäckchens entsprach im partiellen Hauptprofil nicht dem DNA-Profil des Beschuldigten, das Nebenprofil war nicht interpretierbar. Vom DNA-Abrieb des braunen Klebebandes konnte kein aussagekräftiges DNA-Profil erstellt werden. b) Das zweite (äussere) Kunststoffsäckchen (Foto auf pag. 197; KTD- Nr. __