Das Profil des Beschuldigten ist in diesem komplexen Mischprofil nicht enthalten, der Beschuldigte kann bei dieser DNA-Spur somit ausgeschlossen werden (Untersuchungsbericht «Betäubungsmittel» [pag. 180]; Hit-Meldung [pag. 191]). Ab dem entknoteten Knoten des braunen Klebebandes (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 11 [pag. 248]) wurde ebenfalls ein DNA-Abrieb erhoben (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 6 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein nicht interpretierbares DNA-Profil (Untersuchungsbericht «DNA» [pag. 244 f.]; ZEMIS-Meldung [pag. 263]).