Auf die Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 737 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Zudem wird auf die einzelnen Beweismittel – soweit von Relevanz – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 8.3 Fundsituation des Heroins und DNA-Ergebnisse daraus Nachdem der Stadtpolizei D.________(Ortschaft) zugetragen wurde, dass sich in der Region J.________ und der Kirche K.___