128 f.) sowie vom 9. September 2022 (pag. 107) vor. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf (und zu D.________) insgesamt fünfmal einvernommen. So fanden am 21. Mai 2022 (pag. 156 ff.) und am 18. Juli 2022 (pag. 73 ff.) delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Weiter wurde der Beschuldigte am 8. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 95 ff.) und am 18. April 2023 erstinstanzlich durch die Vorinstanz einvernommen (pag. 630 f.). Vor Obergericht wurde er ebenfalls nochmals einvernommen (pag. 835 ff.). Auf die Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag.