632 Z. 23 ff.). Erstinstanzlich verurteilt wurde er in Zusammenhang mit dem Vorwurf nach Anklageschrift I.1.2. wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung von 97.5g Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19%, ausmachend total 18.525g Heroin-Hydrochlorid). Auf eine Berufung oder Anschlussberufung hat er verzichtet. Insofern ist das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 97.5g Heroingemisch unbestritten. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, das Heroingemisch besessen, gelagert und/oder aufbewahrt zu haben sowie generell, etwas mit dem zusätzlichen Heroingemisch von 340.5g zu tun zu haben.