7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss korrigierter Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise die Abänderung der Anklageschrift vom 4. November 2022. Die Vorinstanz liess die Anklageänderung zu (pag. 498 ff.; Anklageänderung auf pag. 627 sowie Vorfrage auf pag. 629). Dem Beschuldigten werden in der korrigierten Anklageschrift vom 18. April 2023 (pag. 627) mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor an der F.________(Strasse) in D.