Dabei ist der Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteils als Ganzes neu zu beurteilen, auch wenn sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gemäss Berufungserklärung lediglich auf die über die im Schuldspruch genannte Menge Heroin-Hydrochlorid und weitere Handlungen (Besitz, Lagerung, Aufbewahrung) bezieht, weil der dem Schuldspruch zugrundeliegende Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift als Tateinheit anzusehen ist (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 399 StPO).