I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils). Rechtskräftig sind überdies die der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen gemäss Ziff. III.3.-6. des erstinstanzlichen Urteils. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteils, die Höhe der Freiheitsstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Dauer der Landesverweisung inkl. SIS- Ausschreibung (Ziff. I.2. und Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3. und Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Dabei ist der Schuldspruch gemäss Ziff.